AGB Rheinturm GmbH VERANSTALTUNGSRÄUME

§ 1 GELTUNGSBEREICH 

1.Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von der Aussichtsebene M168 und des QOMO Restaurants zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen und Lieferungen des Rheinturms. 

2. Alle angegebenen personenbezogenen Daten dürfen durch die Rheinturm GmbH sowie, von beauftragten Dienstleistern zur Erfüllung des geschlossenen Vertrages in den Systemen erhoben, gespeichert und genutzt werden. 

3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen bedürfen der vorherigen schriftlicher Zustimmung des Rheinturms, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 


§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, HAFTUNG, VERJÄHRUNG 

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch den Rheinturm zustande, diese sind die Vertragspartner. Die Buchung der Veranstaltung wird schriftlich bestätigt. 

2. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamt-schuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der Rheinturm eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt. 

3. Alle Ansprüche gegen den Rheinturm verjähren grundsätzlich nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig nach fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig nach zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Restaurants beruhen. Ansprüche von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. 


§ 3 LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG 

1. Der Rheinturm ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Restaurant zugesagten Leistungen zu erbringen. 

2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Restaurants zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Rheinturms an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. 

3. Rechnungen des Rheinturms sind 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Der Rheinturm kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Dem Rheinturm bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 

4. Der Rheinturm ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie oder Kreditkartenabbuchung, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine müssen im Vertrag vereinbart werden. 

5. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist der Rheinturm berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 

6. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Rheinturms aufrechnen oder verrechnen. 


§ 4 RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG) 

1. Eine Stornierung des Kunden von dem mit dem Rheinturm geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn der Rheinturm der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung haben jeweils schriftlich zu erfolgen. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Vorkasse aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. 

2. Der Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag ist bis 8 Wochen vor der Veranstaltung kostenfrei und muss schriftlich erfolgen. Bis dahin kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Rheinturms auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber des Rheinturms schriftlich ausübt. 

3. Tritt der Kunde zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist der Rheinturm berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 25% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, zwischen der 4. und 2. Wochen 50%, bei jedem späteren Rücktritt 75% des Speisenumsatzes. 

4. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. 

5. Wurde eine Veranstaltungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist der Rheinturm berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungs- oder Veranstaltungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen. 

6. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nr. 3 bis 5 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. 


§ 5 RÜCKTRITT DES RHEINTURMS 

1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist der Rheinturm in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Räumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Rheinturms auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 

2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nr. 4 und/oder Nr. 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Rheinturm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der Rheinturm ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

3. Ferner ist das Rheinturm berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls: 

1. Höhere Gewalt oder andere vom Rheinturm nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen 

2. Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur     

    Person des Kunden oder zum Zweck der Veranstaltung, gebucht werden 

3. Der Rheinturm begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die   

   Sicherheit oder das Ansehen des Rheinturms in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw.   

   Organisationsbereich des Rheinturms zuzurechnen ist 

4. der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist 

5. ein Verstoß gegen Ziffer I.2. vorliegt 

6. Bei berechtigtem Rücktritt des Rheinturms entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. 


§ 6 ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT 

1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss der Rheinturm spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Rheinturms 

2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird vom Restaurant bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. 

3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. 

4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der Rheinturm diesen Abweichungen zu, so kann der Rheinturm die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, den Rheinturm trifft ein Verschulden. 


§ 7 MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN 

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. 


§ 8 TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE 

1. Soweit der Rheinturm für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt dem Rheinturm von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Rheinturms bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Rheinturms gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Rheinturm diese nicht zu vertreten hat. Der Rheinturm ist berechtigt, die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten pauschal zu erfassen und zu berechnen. 

 3. Der Kunde ist mit Zustimmung des Rheinturms berechtigt, eigene Telefon- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Restaurant eine Anschlussgebühr verlangen. 

4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Rheinturms ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 

5. Störungen an vom Rheinturm zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Rheinturm diese Störungen nicht zu vertreten hat. 

 

§ 9 GUTSCHEINE 

1. Vom Restaurant ausgegebene Gutscheine haben eine Gültigkeit von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Maßgeblich für die Berechnung der Gültigkeitsdauer ist das auf dem Gutschein ausgewiesene Ausstellungs- bzw. Kaufdatum. 

2. Abweichend von der vorgenannten Gültigkeitsdauer können Gutscheine des Restaurants bis zum 31.12. des dritten auf das Ausstellungsjahr folgenden Kalenderjahres eingelöst werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums verliert der Gutschein seine Gültigkeit. 

3. Eine Barauszahlung des Gutscheinwertes ist ausgeschlossen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Eine Verzinsung des Gutscheinbetrages findet nicht statt. 

4. Für die Einlösung des Gutscheins ist der auf dem Gutschein ausgewiesene Gutscheinwert maßgeblich. 


§ 10 HAFTUNG DES RHEINTURMS/ VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN 

1. Der Rheinturm haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Rheinturm die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Rheinturms beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Rheinturms beruhen. Einer Pflichtverletzung des Rheinturms steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Rheinturms auftreten, wird der Rheinturm bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Rheinturm rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. 

2. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Räumlichkeiten des Rheinturms. Der Rheinturm übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Rheinturms. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 

3. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Rheinturm ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Rheinturm berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Rheinturm abzustimmen. 

4. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf der Rheinturm die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden ohne vorherige Ankündigung vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Rheinturm für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. 


§ 11 HAFTUNG DES KUNDEN FÜR SCHÄDEN 

1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. 

2. Der Rheinturm kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. 


§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. 

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Rheinturm. 

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Rheinturms. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des Rheinturms. 

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. 

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.